Pfle­ge­grade & Ihr Anspruch auf bezahlte Mobilität

In diesem Artikel erfahren Sie, inwiefern Personengruppen verschiedener Pflegegrade Ansprüche auf Patient:innenbeförderungen haben.

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Ärz­tin hält eine Tafel, auf wel­cher alle fünf Pfle­ge­grade nie­der­ge­schrie­ben sind. 

Viele Men­schen in Deutsch­land müs­sen im All­tag auf Patient:innenbeförderungen zurück­grei­fen. Anhand ver­schie­de­ner Vor­aus­set­zun­gen, wie zum Bei­spiel bestimm­ter Pfle­ge­grade von Men­schen, kön­nen diese Fahr­ten ärzt­lich ver­ord­net und die Kos­ten von der Kran­ken­kasse über­nom­men wer­den.
In die­sem Arti­kel kön­nen Sie erfah­ren, mit wel­chen Pfle­ge­gra­den Sie dies bean­spru­chen können.

Um wei­tere Infor­ma­tio­nen bezüg­lich der Ver­ord­nung der Patient:innenbeförderung zu erhal­ten, kön­nen Sie unse­ren Arti­kel zu die­sem Thema hier nachlesen

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Hin­ter­grund: blauer Him­mel mit Wolken
Vor­der­grund: 3 Stra­ßen­schil­der mit den Namen “Pfle­ge­stär­kungs­ge­setze“, “Pfle­ge­re­form“ und “Pfle­ge­grade“

Pfle­ge­stu­fen — Umstel­lung auf Pflegegrade

Durch das zweite Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz im Jahre 2017 wur­den die jah­re­lang bekann­ten 4 Pfle­ge­stu­fen (0–3) auf 5 Pfle­ge­grade umge­stellt. Dies sorgte vor allem dafür, dass demenz­er­krankte Men­schen stär­ker berück­sich­tigt wur­den. Von nun an haben Demenz­er­krankte und kör­per­lich pfle­ge­be­dürf­tige Men­schen in glei­chem Maße Anspruch auf Leis­tun­gen der Pflegekasse.

Mit wel­chen Pfle­ge­gra­den haben Sie Ansprü­che auf Patient:innenbeförderungen?

Wie bereits beschrie­ben, besit­zen Per­so­nen­grup­pen ver­schie­de­ner Pfle­ge­grade Ansprü­che auf Patient:innenbeförderungen mit anschlie­ßen­der Kos­ten­über­nahme durch die Krankenkasse.
Dies gilt für fol­gende Pflegegrade:

  • Pfle­ge­grad 3 (mit zusätz­li­chem Nach­weis über eine dau­er­hafte Mobilitätsbeeinträchtigung)
  • Pfle­ge­grad 4
  • Pfle­ge­grad 5

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Nah­auf­nahme von einer Text­stelle, auf wel­cher die Defi­ni­tio­nen der Pfle­ge­grade 3–5 abge­bil­det sind. 

Für diese Grup­pen besteht zusätz­lich keine Geneh­mi­gungs­pflicht. Das bedeu­tet, dass eine Vorab-Geneh­mi­gung des Trans­ports bei der Kran­ken­kasse nicht nötig ist.

Doch wer zählt nun zu den Pfle­ge­gra­den 3,4 & 5?

Genau genom­men ist es nicht mög­lich, ver­schie­dene Beein­träch­ti­gun­gen auf einem Blick Pfle­ge­gra­den zuzu­ord­nen. Dies geschieht durch spe­zi­elle Gutachter:innen mit Hilfe des Begut­ach­tungs­ver­fah­rens “NBA”.
Die Gutachter:innen ver­ge­ben Punkte zu 6 Kate­go­rien, wel­che jeweils ver­schie­dene Fra­gen beinhal­ten. Im Anschluss wird die Gesamt­punkt­zahl errech­net, gewich­tet und anschlie­ßend einem Pfle­ge­grad zugeordnet.

Diese 6 Kate­go­rien wer­den im Begut­ach­tungs­ver­fah­ren getestet:

  • Mobi­li­tät
  • Kogni­tive und kom­mu­ni­ka­tive Fähigkeiten
  • Ver­hal­tens­wei­sen und psy­chi­sche Problemlagen
  • Selbst­ver­sor­gung
  • Bewäl­ti­gung und selbst­stän­di­ger Umgang mit krank­heits- oder the­ra­pie­be­ding­ten Anfor­de­run­gen und Belastungen
  • Gestal­tung des All­tags­le­bens und sozia­ler Kontakte

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Arzt/Ärztin hält eine Tafel mit dem Begriff “Pfle­ge­grad“, wel­cher im Zen­trum der Tafel ist. Außen sind die Inhalte der 6 Kate­go­rien niedergeschrieben. 

Um aber den­noch einen gro­ben Über­blick über die Unter­schiede der Pfle­ge­grade zu geben, wur­den alle Pfle­ge­grade defi­niert. Neben den Defi­ni­tio­nen ist zusätz­lich die Gesamt­punkt­zahl des Begut­ach­tungs­ver­fah­rens ange­ge­ben, wel­che für die Zuord­nung den Pfle­ge­stu­fen ent­schei­den ist.

Pfle­ge­grad 3: „schwere Beein­träch­ti­gung der Selbst­stän­dig­keit“,  zwi­schen 47,5 und unter 70 Punkte
Pfle­ge­grad 4: „schwerste Beein­träch­ti­gung der Selbst­stän­dig­keit“, zwi­schen 70 und unter 90 Punkte
Pfle­ge­grad 5: „schwerste Beein­träch­ti­gung der Selbst­stän­dig­keit mit beson­de­ren Anfor­de­run­gen für die pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung”, zwi­schen 90 bis 100 Punkte

Zuzah­lung bei den Beförderungskosten

Falls Sie oder eine Per­son in Ihrem Umfeld Patient:innenbeförderungen bean­spru­chen kön­nen, soll­ten Sie auch dies beachten.
Falls Fahr­ten von Kran­ken­kas­sen über­nom­men wer­den, sind Ver­si­cherte lei­der den­noch dazu ver­pflich­tet, einen Teil der Kos­ten bei jeder Fahrt selbst zu zah­len. Dies gilt eben­falls für Kin­der und Jugendliche.

Das müs­sen Sie zur Zah­lung wissen:

  • Zah­lung von 10% der Fahrt­kos­ten pro Fahrt (min­des­tens fünf Euro und höchs­tens zehn Euro pro Fahrt)
  • das Geld erhal­ten die Fahrer:innen direkt nach der Beförderung
  • wenn die Belas­tungs­grenze nach § 62 SGB über­schrit­ten wird, kön­nen sich Ver­si­cherte von den Zah­lun­gen befreien
    • 2% der Bruttoeinnahmen
    • 1% der Brut­to­ein­nah­men für chro­nisch Kranke (wenn durch die Krank­heit eine Dau­er­be­hand­lung durch­ge­führt wer­den muss)

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6 Wür­fel mit ver­schie­de­nen Sym­bo­len aus dem Gesund­heits­be­reich sind in einer Pyra­mide ange­ord­net. Der oberste Wür­fel wird von einer Per­son gedreht und zeigt als ein­zi­ger Wür­fel 2 Sym­bole (Kran­ken­haus-Kreuz und Geldmünzen). 

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